Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 36 Besondere Erweiterungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Prüfungsordnung gelten nicht, wenn

1. das Studium für eines der Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen durch das abgeschlossene Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (Art. 14 Nr. 4 , Art. 15 Nr. 4 , Art. 16 Nr. 3 , Art. 18 Nr. 3 BayLBG)

oder

2. das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung (Art. 18 Nr. 3 BayLBG)

erweitert wurde. In diesen Fällen richtet sich die Prüfung nach den Bestimmungen des Ersten Teils §§ 15 ff.

§ 35 § 37